Homeoffice: Arbeitsunfall durch Sturz in der eigenen Wohnung?

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Ereignet sich ein Sturz in der Wohnung des versicherten Arbeitnehmers bei Homeoffice-Tätigkeit, so kann es sich dabei um einen Arbeitsunfall handeln, wenn die Wohnung und die Arbeitsstätte ortsidentisch sind und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

Die Klägerin war in Vollzeit als Key-Account-Managerin bei einer GmbH angestellt. Die Parteien hatten eine Kernarbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr vereinbart. Regelmäßiger Arbeitsort sollte die zukünftige Adresse der Klägerin im Raum M. sein; weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz enthielt der Vertrag nicht, insbesondere Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes waren nicht geregelt. Am Unfalltag war die Angestellte zunächst auf einem Messegelände unterwegs. Gegen 14.45 Uhr forderte eine Kollegin die Klägerin auf, den Geschäftsführer um 16.30 Uhr anzurufen. Hierzu wollte diese sich in ihr heimisches Büro begeben, um dort im Kellergeschoss (Arbeitsplatz) den für das Telefonat benötigten Laptop anzuschließen. Kurz nach 16.00 Uhr rutschte sie auf der Kellertreppe aus und verletzte sich beim Sturz an der Wirbelsäule. Zu diesem Zeitpunkt trug sie Arbeitsmaterialien bei sich.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege. Während das SG Augsburg die Bescheide aufhob und einen Arbeitsunfall bejahte, wies das Bayerische LSG die Klage ab.

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Das BSG wiederum hat das Berufungsurteil aufgehoben. Beim Hinabsteigen der Kellertreppe hat die Klägerin danach einen Unfall i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erlitten. Die Tätigkeit stand im sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der zurückgelegte Weg war ein versicherter Betriebsweg. Die übliche Grenzziehung für Betriebswege (Außentür des Wohnhauses) griff vorliegend nicht, denn sowohl die Wohnung als auch die Arbeitsstätte befinden sich im selben Haus.

BSG, Urteil vom 27.11.2018 –B 2 U 28/17 R

Redaktion (allg.)

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