Homeoffice: Schadensersatz bei Nichtumsetzung

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Ein bei den US-Streitkräften beschäftigter Controller hatte mit seinem Vorgesetzten schriftlich vereinbart, dass er in der Zeit von 16.3.2015 bis 15.3.2016 an vier Tagen pro Woche seine vertraglich geschuldete Arbeit in der eigenen Wohnung ausüben darf. Dennoch schuf der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Arbeit von zu Hause aus nicht und forderte den Mitarbeiter auf, anwesend zu sein. Darüber führten die Parteien einen Arbeitsrechtsstreit, der am 25.11.2016 durch Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zugunsten des Klägers entschieden wurde. Dieses stellte fest, dass er berechtigt war, an den vereinbarten Tagen im Homeoffice zu arbeiten. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Am 1.3.2016 schlossen der Kläger und sein Vorgesetzter ein weiteres „Telework Agreement“, das bis zum 31.3.2017 befristet war. Auch diese Vereinbarung setzte der Arbeitgeber nicht um. Der Controller klagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe der ihm durch die Fahrten zur Dienststelle entstandenen Fahrtkosten. Er sei an 297 Tagen unnötig zur Arbeit gefahren. Bei der Annahme von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer errechnete er Gesamtkosten i. H. v. 4.811 Euro, von denen er seine Steuerersparnis abzog.

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Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 7.11.2018 – 7 Sa 46/18, rk.) gab dem Kläger dem Grunde nach recht, wenngleich ein Großteil seiner Ansprüche aufgrund einer tariflich geregelten Ausschlussfrist verfallen waren. Nach dem rechtskräftigen Urteil des LAG im Vorprozess war der Kläger berechtigt, in Heimarbeit zu arbeiten. Die Telearbeitsvereinbarung war auch wirksam zustande gekommen. Die US-Streitkräfte haben die Pflicht, dem Mitarbeiter Telearbeit zu ermöglichen, schuldhaft verletzt. Spätestens ab dem 25.11.2016, dem Tag der zweitinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess, durfte der Arbeitgeber nicht mehr annehmen, dass seine Rechtsansicht, wonach die Telearbeitsvereinbarung unwirksam sei, zutrifft. Ein Rechtsirrtum ist aber nur dann entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. An den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LAG-Urteil im Vorprozess durfte der Arbeitgeber nicht glauben. Die Schadensbemessung anhand der steuerfreien Kilometerpauschale sah das Gericht als legitim an und sprach dem Kläger den noch nicht verfallenen Teil des Schadensersatzes zu.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Homeoffice: Schadensersatz bei Nichtumsetzung
Seite 179
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