Initiativrecht des Personal-rats bei der Stufenzuordnung

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Der Bezirkspersonalrat staatlicher Lehrkräfte an Förderschulen in Rheinland-Pfalz machte ein Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen bei der Stufenzuordnung i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L geltend. Streitig war zwischen ihm und der Dienststelle insbesondere die Anerkennung förderlicher Zeiten, welche nach Ansicht des Dienststellenleiters allein in dessen Ermessen stünde. Dieses Initiativrecht wollte der Personalrat gerichtlich festgestellt wissen.

Das VG Mainz gab ihm mit Beschluss vom 12.12.2018 (5 K 513/18.MZ) recht. Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 LPersVG unterliegen Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts der Mitbestimmung durch die Personalvertretung. Aufgrund dieses Mitbestimmungsrechts kann der Bezirkspersonalrat die Aufstellung von Grundsätzen bei der Stufenzuordnung verlangen. Fehlt es an abstrakt-generellen Grundsätzen, wie hier zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten, so besteht keine Möglichkeit der Mitbestimmung. Hier hilft das Initiativrecht nach § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG. Denn eine rein ermessensbasierte Stufenzuordnungsentscheidung kann den Dienststellenleiter nicht von der Mitbestimmung durch den Personalrat befreien.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Initiativrecht des Personal-rats bei der Stufenzuordnung
Seite 216
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