Insolvenzarbeitsrecht

Grundlagen und Auswirkungen für HR

Die Insolvenz als Schreckgespenst ist ein medienwirksames Schlaglicht, das unerwünscht ist und vermeintliche Machtlosigkeit gerade auch den Arbeitnehmern vergegenwärtigt. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über (wiederholte) Insolvenzen größerer Unternehmen. Die damit i. d. R. angesprochene Eigenverwaltung ändert – vereinfacht gesagt – nichts an der Insolvenz als solche, sondern nur an der für Entscheidungen maßgeblichen Person – so agiert entweder die bisherige Führungsperson zusammen mit einem Sanierungsberater oder der Insolvenzverwalter. Der Beitrag stellt die Grundzüge des Insolvenzverfahrens dar und rückt dabei gerade die Themen in den Vordergrund, die Arbeitnehmer und Mitarbeiter der Personalabteilungen besonders tangieren.

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 Bild: bloomicon/stock.adobe.com
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Vorinsolvenzrechtliche Sanierung

Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine wirtschaftliche Schieflage zu beseitigen. Bei diesen Verhandlungen ist der spätere Insolvenzschuldner auf die Mitwirkung wichtiger, wenn nicht aller Gläubiger angewiesen. Warum sollten auch einzelne Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten, wenn die übrigen dies nicht machen? Kein Gläubiger kann zur Mitwirkung oder zum Verzicht gezwungen werden. Jedenfalls galt das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Rekonstruierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).

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Robert Weber

Robert Weber
LL.M., Notarassessor, Thüringen

· Artikel im Heft ·

Insolvenzarbeitsrecht
Seite 8 bis 12
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