Insolvenzarbeitsrecht

Grundlagen und Auswirkungen für HR

Die Insolvenz als Schreckgespenst ist ein medienwirksames Schlaglicht, das unerwünscht ist und vermeintliche Machtlosigkeit gerade auch den Arbeitnehmern vergegenwärtigt. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über (wiederholte) Insolvenzen größerer Unternehmen. Die damit i. d. R. angesprochene Eigenverwaltung ändert – vereinfacht gesagt – nichts an der Insolvenz als solche, sondern nur an der für Entscheidungen maßgeblichen Person – so agiert entweder die bisherige Führungsperson zusammen mit einem Sanierungsberater oder der Insolvenzverwalter. Der Beitrag stellt die Grundzüge des Insolvenzverfahrens dar und rückt dabei gerade die Themen in den Vordergrund, die Arbeitnehmer und Mitarbeiter der Personalabteilungen besonders tangieren.

1105
 Bild: bloomicon/stock.adobe.com
Bild: bloomicon/stock.adobe.com

Vorinsolvenzrechtliche Sanierung

Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine wirtschaftliche Schieflage zu beseitigen. Bei diesen Verhandlungen ist der spätere Insolvenzschuldner auf die Mitwirkung wichtiger, wenn nicht aller Gläubiger angewiesen. Warum sollten auch einzelne Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten, wenn die übrigen dies nicht machen? Kein Gläubiger kann zur Mitwirkung oder zum Verzicht gezwungen werden. Jedenfalls galt das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Rekonstruierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Robert Weber

Robert Weber
LL.M., Notarassessor, Thüringen

· Artikel im Heft ·

Insolvenzarbeitsrecht
Seite 8 bis 12
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Wären Sie nicht Personalerin geworden, was dann?

Ich

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Schon heute kämpfen viele Unternehmen in der DACH-Region mit einem akuten Mangel an Arbeitskräften und dieser wird in den kommenden Jahren

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Herr Kunze, können Sie kurz den Ausgangspunkt und die Ziele der Studie vorstellen?

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problemschwerpunkt

Die Hürden einer erfolgreichen Anfechtung einer Betriebsratswahl sind hoch und nach § 19 Abs. 1 BetrVG möglich

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Zeiten berechenbarer Absatzmärkte, die man planmäßig steuern und abschöpfen konnte, sind vorbei. Der digitale Umbruch, unerwartete