Jahressteuergesetz 2018

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Am 8.11.2018 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) beschlossen. Nachfolgend sind die darin vorgesehenen wesentlichen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer kurz zusammengefasst:

Bei der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ein zusätzlicher Vorteil entsteht, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung überlassen wird. Bisherige Erleichterungen für Fahrzeuge mit Elektromotor oder von Hybridfahrzeugen gelten nur noch für Anschaffungen, die vor dem 1.1.2019 und dann wieder im Zeitraum zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.1.2023 getätigt wurden bzw. werden. Für Anschaffungen von solchen Fahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 wird nun neu gesetzlich festgelegt, dass für die Ermittlung der geldwerten Vorteile nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Diese Neuregelung gilt auch dann, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Für Hybridfahrzeuge ist eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer verbindlich, damit die steuerliche Begünstigung angewendet werden kann.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage gilt für die Überlassung von E-Bikes, sofern es sich um Kraftfahrzeuge handelt (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor mehr als 25 km/h unterstützt).

Seit 1.1.2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder steuerfrei (Jobticket, § 3 Nr. 15 EStG). Die steuerfrei erstatteten Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Daher wird voraussichtlich ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesundheitsfreibetrags nach § 3 Nr. 34 EStG ist seit dem 1.1.2019 der Nachweis der Zertifizierung der Maßnahme. Maßnahmen, die bis zu diesem Datum bereits ohne Zertifizierung laufen, dürfen bis Ende 2019 so fortgeführt werden. Für Maßnahmen, die in diesem Jahr beginnen sollen, muss das Zertifikat von Beginn an vorliegen.

Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz:

  • Wegfall der Verzichtserklärung bei Anwendung der Pauschalbesteuerung. Damit entfallen auch die entsprechenden Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto.
  • Sicherstellung, dass bestimmte Übertragungen von bAV-Anwartschaften keine schädliche Verwendung sind. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft. Damit werden Nachteile für Arbeitnehmer vermieden, bei denen bereits im Jahr 2018 entsprechende Übertragungen von Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung auf einen anderen Träger (steuerfrei) erfolgt sind.

(S. P.)

Redaktion (allg.)

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Jahressteuergesetz 2018
Seite 45
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