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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Jubiläumsentgelt und Beschäftigungszeit
Der Kläger war vom 1.11.1991 bis zum 31.12.2001 bei der Stadt Wolfsburg beschäftigt. Seit dem 1.1.2002 ist er bei der beklagten Stadt Waren (Müritz) angestellt und vertrat die Auffassung, mit dem Erreichen des 1.11.2016 seien 25 Beschäftigungsjahre erreicht und damit die Voraussetzungen für das Jubiläumsgeld gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a TVöD erfüllt.
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