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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Kein Bestandschutz der Stufenzuordnung über § 29a TVÜ-VKA
Hier wandte sich die Klägerin gegen ihre Stufenzuordnung. Sie war vor der Überleitung in den TVöD-VKA nach Entgeltgruppe 9 TVÜ-VKA Stufe5 vergütet worden, seit dem 1.10.2016 nach Stufe 6. Im Zuge der Überleitung in den TVöD-VKA zum 1.1.2017 wurde ihr mitgeteilt, sie sei nun der Entgeltgruppe 9a zugeordnet.
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