Kein Bestandschutz der Stufenzuordnung über § 29a TVÜ-VKA

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Geldbörse Bild: sebra/stock.adobe.com
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Hier wandte sich die Klägerin gegen ihre Stufenzuordnung. Sie war vor der Überleitung in den TVöD-VKA nach Entgeltgruppe 9 TVÜ-VKA Stufe5 vergütet worden, seit dem 1.10.2016 nach Stufe 6. Im Zuge der Überleitung in den TVöD-VKA zum 1.1.2017 wurde ihr mitgeteilt, sie sei nun der Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Ihre Stufenzuordnung richte sich zwar nach dem Stand vom 31.12.2016, sie sei aber zuvor irrtümlich in Stufe 6 aufgestiegen, weshalb nun wieder Stufe 5 für sie gelte. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen § 29a TVÜ-VKA, der eine Überprüfung und Neufeststellung anlässlich der Überleitung ausschließe.

Das LAG Düsseldorf folgte der Auffassung der Klägerin nicht (Urt. v. 23.10.2018 – 3 Sa 327/18, Rev. anhängig: BAG 6 AZR 74/19). Für die korrigierende Rückstufung gelten nach der Rechtsprechung des BAG die Grundsätze für die korrigierende Rückgruppierung entsprechend. Kommt also dem Arbeitgeber kein Ermessen zu und nimmt er irrtümlich einen Stufenaufstieg des Beschäftigten an, so kann diese fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden. Dem steht hier auch nicht § 29a TVÜ-VKA entgegen. Diese Regelung erfasst ausschließlich Eingruppierungen und keine Stufenzuordnung.

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Kein Bestandschutz der Stufenzuordnung über § 29a TVÜ-VKA
Seite 412
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Der Kläger war zunächst bis zum 31.1.2019 Hausmeister bei einer Berliner Universität, sodann ab dem 1.2.2019 bis zum 31.7.2022 (ebenfalls

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