Keine Ungleichbehandlung bei der Überleitung

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 Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Neben der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Inkrafttreten zum 1.1.2017) wurde die sog. stufengleiche Höhergruppierung auf den 1.3.2017 verschoben. Übergeleitete Beschäftigte mussten daher bei Höhergruppierung ggf. die Rückstufung hinnehmen.

Dazu entschied das LAG Hamm (Urt. v. 16.1.2020 – 17 Sa 710/19, rk.): Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, gelten § 29b TVÜ-VKA, § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung, die Stufenzuordnung erfolgt betragsgleich. Es liegt dann keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 1.3.2017 höhergruppiert wurden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgte. Den Tarifvertragsparteien wird damit der autonome Handlungs- und Regelungsspielraum gestärkt.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Keine Ungleichbehandlung bei der Überleitung
Seite 159
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Body Teil 1

In diesem Fall geht es um die Einführung der neuen Entgeltordnung (VKA) sowie die entsprechende Überleitung: Beschäftigte, die eine höhere

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