Kinderfreibetrag und Berufsausbildung
Kinder werden bekanntlich nach § 32 EstG in Form eines Kinderfreibetrags bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 EstG dann berücksichtigt, wenn sie z. B. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
In einem vom BFH mit Urteil vom 13.12.2018 entschiedenen Fall (III R 25/18) hatte die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld ab November 2017 beantragt, dieser besuchte für insgesamt zehn Monate eine Missionsschule, d. h. in dem Fall eine kirchliche Internatsschule. Diese Schule war die Einrichtung einer Freikirche und hatte den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Das FG Münster und der BFH wiesen die gegen diese Entscheidung erhobene Klage ab.
Gegenstand des Rechtstreits war die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung. Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, befindet sich in einer Berufsausbildung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Allerdings fällt nicht jeder Erwerb von Fertigkeiten darunter.
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Das Gericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung dient, keine Berufsausbildung in dem vorgenannten Sinne darstellt.
(R. K.)
Rainer Kuhsel
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