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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Kinderfreibetrag und Berufsausbildung
Kinder werden bekanntlich nach § 32 EstG in Form eines Kinderfreibetrags bei der Steuerveranlagung berücksichtigt. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 EstG dann berücksichtigt, wenn sie z. B. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
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