Kopftuchverbot für Referendare (vorerst) bestätigt
Der Eilantrag einer Juristin gegen das Kopftuchverbot für Referendarinnen im Vorbereitungsdienst des Landes Hessen war erfolglos. Das Gebot staatlicher Neutralität wiegt bis zur Entscheidung im Hauptverfahren schwerer als die Religions- und Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
Seit Januar 2017 ist diese Rechtsreferendarin. Sie trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. In Hessen ist es Referendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, untersagt, einige Tätigkeiten im Gerichtssaal durchzuführen. Die Juristin legte erfolglos Beschwerde gegen die Einschränkungen ein. Das VG Frankfurt gab dem Land Hessen auf, sicherzustellen, dass die Betroffene ihre Ausbildung vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann; der Hessische VGH hob den Beschluss des VG auf. Die Juristin rügt insbesondere die Verletzung ihrer Berufs- und Glaubensfreiheit.
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Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedoch überwiegen nicht die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Das Kopftuchverbot greift in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nur zeitlich und örtlich begrenzt ein. Die allermeisten Ausbildungsinhalte bleiben vom Verbot unberührt. Der Staat trägt Sorge dafür, dass der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter steht, der gegenüber allen Beteiligten neutral und mit Distanz auftritt. Auch Referendare repräsentieren im Rahmen einzelner Ausbildungsabschnitte den Staat und werden in diesem Sinne wahrgenommen. Deshalb muss auch für sie das Neutralitätsgebot gelten.
BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 BvR 1333/17
