Korrektur der Eingruppierung

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 Bild: stokkete/stock.adobe.com
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Die Beschäftigte stellte im Mai 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Stellenbewertung aus dem Jahr 2016 ab, woraus lediglich eine andere Fallgruppe derselben Entgeltgruppe resultierte. Sofern es sich aber um die Änderung der Fallgruppe innerhalb derselben Entgeltgruppe bzw. Vergütungsgruppe handele, stelle dies keine korrigierende Rückgruppierung dar, denn es gebe keine Auswirkung auf die Vergütung. Die Darlegungs- und Beweislast liege somit bei der Klägerin.

Das BAG (Urt. v. 27.4.2022 – 4 AZR 463/21) entschied, dass die Beklagte nach den Grundsätzen über die korrigierende Rückgruppierung darzulegen und zu beweisen habe, dass die tariflichen Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a nicht vorlägen. Die Eingruppierungsmitteilung des Arbeitgebers führe zu einem Vertrauensschutz bezogen auf die mitgeteilte Entgeltgruppe. Die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Dies beziehe sich, so das BAG, auf die gesamte Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten nebst der angenommenen Erfüllung konkreter Tätigkeitsmerkmale – und damit die Entgeltgruppe und auch die Fallgruppe.

Das BAG stellte im Zuge dessen fest, dass der Fallgruppenwechsel den Beschäftigten im öffentlichen Dienst bekanntzugeben sei, sofern dieser Auswirkungen auf die Eingruppierung habe. Ist dies der Fall, müsse die Arbeitgeberin die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast werde genügt, wenn sich aus ihrem Vorbringen ergebe, es fehle jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung. Die darlegungsbelastete Partei habe neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangsarbeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Korrektur der Eingruppierung
Seite 60
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Body Teil 1

Ein tückischer Fall: Der Beschäftigte begehrt im Klagewege die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 und damit in eine höhere

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Body Teil 1

Die Arbeitgeberin zahlte der Beschäftigten mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L ab dem 1.1.2012 – wie in den

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Body Teil 1

In diesem Fall geht es um die Einführung der neuen Entgeltordnung (VKA) sowie die entsprechende Überleitung: Beschäftigte, die eine höhere

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Body Teil 1

Die Klägerin war seit dem 1.1.2017 im Gemeindevollzugsdienst gem. TVöD-VKA in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 eingruppiert. Sie forderte die

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Body Teil 1

In diesem Eingruppierungsfall vom LAG Hamm (Beschl. v. 4.2.2022 – 13 TaBV 30/21; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 4 ABR 7/22)

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Body Teil 1

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von