Der Kläger war zunächst bis zum 31.1.2019 Hausmeister bei einer Berliner Universität, sodann ab dem 1.2.2019 bis zum 31.7.2022 (ebenfalls als Hausmeister) beim Land Berlin – mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.9.2022. Seit Oktober 2018 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5.
Im November 2022 begehrte das Land die Korrektur der Stufenzuordnung in die Stufe 3 sowie die Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte. Eine Zuordnung zu der im vorigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe in Anwendung der Regelung in § 16 Abs. 2a TV-L könne im Hinblick auf die einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung nicht erfolgen. Das Land hatte vorgetragen, die zunächst erfolgte Stufenzuordnung sei irrtümlich erfolgt aufgrund der entsprechend durch den ehemaligen Arbeitgeber übersandten Daten. Tatsächlich seien die Vorbeschäftigungszeiten beim Land und bei der Universität als anderem Arbeitgeber getrennt zu betrachten.
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Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.3.2024 – 12Sa719/23, Revision zugelassen) entschied dazu, dass sich die Stufenzuordnung gem. § 16 TV-L bei einer Wiedereinstellung der Beschäftigung zum selben Arbeitgeber nach der einschlägigen Berufserfahrung richte. Berufserfahrung von einem anderen Arbeitgeber, die bei der erstmaligen Einstellung und auch bei der Wiedereinstellung bereits anerkannt worden ist, könne nur im Rahmen der Korrekturvorgaben aberkannt werden; § 16 Abs. 2a TV-L gelte nur beim Arbeitgeberwechsel. Der Kläger hatte darauf hingewiesen, dass das beklagte Land von der einmal vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen wolle und es deshalb für deren Fehlerhaftigkeit darlegungsbelastet sei. Dieser Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung sei das Land – so das LAG – nicht nachgekommen. Auf der Grundlage des Sachvortrags des beklagten Landes könne nicht ausgeschlossen werden, dass es eine zugunsten des Klägers in Ermessensausübung erfolgte Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs in unzulässiger Weise rückgängig machen wolle.
Anmerkung: Ein Vorrang von § 16 Abs. 2a TV-L im Falle der Wiedereinstellung bei dem bisherigen Arbeitgeber würde außerdem die Gefahr einer nach § 4 Abs. 2 TzBfG unzulässigen Benachteiligung wegen der befristeten Beschäftigung mit sich bringen. Würde bei einer Einstellung auch nach nur kurzer Unterbrechung seit Ablauf der vereinbarten Befristung jeweils die Erfahrungszeit anstelle einer zwingenden uneingeschränkten Berücksichtigung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur gem. § 16 Absatz 2a TV-L uneingeschränkt berücksichtigt werden können, könnte der öffentliche Arbeitgeber das eingeräumte Ermessen auch zulasten des Beschäftigten ausüben und eine Anerkennung verweigern.
Sebastian Günther
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