Viele Pensionäre nehmen nach Beendigung des Arbeitslebens noch ein Studium auf. Frage ist dann, ob die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten oder über Sonderausgaben berücksichtigt werden können, so dass diese u. U. gegen die Renteneinnahmen gerechnet werden können. In einem durch das Schleswig-Holsteinische FG (Urt. v. 16.5.2017 – 4 K 41/16) entschiedenen Fall endete das aktive Dienstverhältnis des im Jahr 1943 geborenen Klägers zum 31.10.2006. Danach erhielt er Altersruhegeld. Ab Eintritt in den Ruhestand begann er ein Studium. Angestrebt war der Abschluss zum Bachelor und danach zum Master. Nach dem FG kommt eine steuerliche Berücksichtigung der angefallenen Kosten nur infrage, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Hier fehlte es am erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften des Klägers. Die Klage wurde abgewiesen.
Rainer Kuhsel

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