Kosten für Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn
In eindem durch das FG Köln mit Urteil vom 22.2.2018 (1 K 3154/15) entschiedenen Fall war die Klägerin Hauptsponsor einer Eventagentur. An den Wochenenden durften ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin sog. „Business-Veranstaltungen“ der Agentur besuchen. Die Betreuung der Veranstaltung erfolgte durch eine von der Klägerin beauftragte weitere Lead-Agentur. Zusätzlich beauftragte die Klägerin eine weitere Agentur mit der Betreuung eines Fanclubs, der den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit anbot, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten teilzunehmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Agentur Leistungen bzgl. der Kunden pauschaliert nach § 37b Abs. 1 EStG zu versteuern habe. Bzgl. der Arbeitnehmer sollte die Versteuerung auf Basis eines nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG festzulegenden Nettosteuersatzes erfolgen.
Nach Auffassung des FG Köln sind die Kosten für eine professionelle Eventagentur, die Betriebsveranstaltungen organisiert, für Kunden in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen. Für Arbeitnehmer habe die Versteuerung nach dem Nettosteuersatz des § 40 Abs. 1 EStG zu erfolgen.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel

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