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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Krankengeldzuschuss kann Jahressonderzahlung mindern
Der Beklagte hatte der als Altenpflegerin beschäftigten Klägerin eine geminderte Jahressonderzahlung nach § 22 TV Arbeiterwohlfahrt Baden-Württemberg gewährt, nachdem diese im Jahr 2017 mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war und ab Juli einen Krankengeldzuschuss erhalten hatte. Die Klägerin meinte hingegen, die Minderungsvorschrift des § 22 Abs.3 TV AWO BW sei hier nicht anwendbar.
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