Der Beklagte hatte der als Altenpflegerin beschäftigten Klägerin eine geminderte Jahressonderzahlung nach § 22 TV Arbeiterwohlfahrt Baden-Württemberg gewährt, nachdem diese im Jahr 2017 mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war und ab Juli einen Krankengeldzuschuss erhalten hatte. Die Klägerin meinte hingegen, die Minderungsvorschrift des § 22 Abs.3 TV AWO BW sei hier nicht anwendbar. Die Ausnahmeregelung in Abs. 3 Satz 3, wonach eine Minderung für die Monate unterbleibt, in denen ein Krankengeldzuschuss an der Höhe des Krankengelds scheitert, sei erst recht anzuwenden auf die Monate, in denen der Zuschuss gewährt wird.
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Sebastian Günther
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