Kritische Personalgespräche

Aktuelle rechtliche Aspekte
Wir leben in Zeiten permanenter und immer rasanterer wirtschaftlicher wie technischer Veränderungen, insbesondere bzgl. Restrukturierungen, geänderten Anforderungsprofilen und wachsenden Leistungserwartungen bei möglichst sinkenden Preisvorstellungen der Kunden. Deshalb und wegen steigender Compliance-Anforderungen müssen Geschäftsführer und Führungskräfte häufig mit ihren Mitarbeitern Personalgespräche führen, die auch „unangenehme“ Inhalte haben können. Diesen Gesprächen ist immanent, insbesondere im bereits belasteten Arbeitsverhältnis, ein juristisches „Nachspiel“ zu haben.
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 Bild: tournee/Fotolia
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1 Rechtsgrundlagen

Personalgespräche sind nur rudimentär gesetzlich geregelt; entsprechende Pflichten bzw. Obliegenheiten ergeben sich oft aus der Rechtsprechung. Die wichtigsten gesetzlichen oder richterrechtlichen Grundlagen, die kritische Personalgespräche selbst betreffen oder damit in enger Verbindung stehen, sind:

§ 81 Abs. 4 BetrVG: Anforderungsanpassungsgespräche auf Initiative des Arbeitgebers.

§ 82 Abs. 2 BetrVG: Leistungsbeurteilungs-/Entwicklungsgespräche auf Initiative des Arbeitnehmers.

§ 83 Abs. 1 BetrVG: Einsichtsrecht in Personalakte auf Initiative des Beschäftigten.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kritische Personalgespräche
Seite 347 bis 349
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