Das ArbG Köln (Urt. v. 3.7.2024 – 17 Ca 543/24; rk.) hatte einen Kündigungsfall zu entscheiden, es ging um die Treue- und Loyalitätspflicht, die aus der Sicht des Arbeitgebers wegen eines Treffens im verfassungsfeindlichen Milieu verletzt worden sei.
Die Klägerin war zuletzt als Ansprechpartnerin für das Zentrale Beschwerdemanagement in einem Amt zuständig. Sie war für die Koordination der Beschwerden zuständig, die innerhalb der eigenen Dienststellen eingehen und nicht unmittelbar der betreffenden Organisationseinheit zugeordnet werden. Ferner soll sie die Koordination und Beantwortung sämtlicher Anfragen zu Grundstücksbelastungen für das Amt wahrnehmen.
Das Gericht hielt eine wegen der Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
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Die Mitgliedschaft und das aktive Eintreten für eine verfassungsfeindliche Organisation können Zweifel an einer Eignung für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwecken. Sie führen aber nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sei, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Beschäftigten berühren.
Fraglich sei also einerseits, ob den Beschäftigten eine gesteigerte Loyalitätspflicht treffe und ob er diese durch aktives Tun verletzt habe. Dazu urteilte das ArbG Köln, dass ein Beschäftigter arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sei, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis könne er die Verfassung schon dadurch „wahren“, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpfe.
Die Koordination der Beschwerden, die innerhalb der eigenen Dienststellen (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) eingehen und nicht unmittelbar der betreffenden Organisationseinheit zugeordnet werden, berührten ein geringeres Maß an politischer Treue. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass die Beschäftigte aktiv gegen die Verfassung gehandelt habe. Eine gesteigerte Loyalitätspflicht liege nicht vor, so dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei.
Sebastian Günther
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