Der Arbeitgeber vergütete die Klägerin zunächst als Geschäftsstellenverwalterin beim Verwaltungsgericht mit der Entgeltgruppe 5. Nach der Erweiterung der Tätigkeit als Kostenbeamtin erfolgte die folgende tarifliche Bewertung:
- 78 %: Geschäftsstellenverwaltung: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4
- 2 %: Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
- 8 % Aufgaben des Kostenbeamten: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
- 5 %: Richterassistenz: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
- 6 %: Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
- 1 %: Einarbeitung neuer Kollegen: Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2
Sowohl das ArbG Ulm in der Vorinstanz als auch das LAG Baden-Württemberg sahen dies anders. Die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit stellten ganz überwiegend einen einheitlichen „großen“ Arbeitsvorgang im Tarifsinn dar. Die Aufteilung der Tätigkeit in zahlreiche einzelne Arbeitsvorgänge widerspreche der gewollten ganzheitlichen Bearbeitungsweise in den gerichtlichen Geschäftsstellen und damit der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.1.2023 – 1Sa12/20).
Zudem nahm das LAG Baden-Württemberg Stellung zu den Folgen dieser Rechtsprechung, die sich mit der des BAG deckt: Laufen einzelne Entgeltgruppen „leer“, so ist es die Aufgabe der Tarifvertragsparteien, durch eine Änderung der Entgeltordnung, die einerseits der geänderten Rechtsprechung des BAG und andererseits den geänderten organisatorischen Rahmenbedingungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften Rechnung trägt, eine hierarchische Abstufung der tariflichen Eingruppierungen der Beschäftigten im Justizdienst wiederherzustellen.
Das LAG Baden-Württemberg betont damit, dass nach der gescheiterten Verfassungsbeschwerde derTarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und des Landes Berlin die Tarifvertragsparteien gefordert sind. Entweder wird die Definition des „Arbeitsvorgangs“ geändert – oder die Entgeltordnung.
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