Legal Update: Russland

Neuerungen im Arbeits-, Migrations- und Datenschutzrecht

Ungeachtet der geopolitischen Konflikte und der schwierigen wirtschaftlichen Lage bleibt Russland für deutsche Unternehmen ein attraktiver Markt. Im Personalbereich hat sich das russische Recht in der jüngsten Vergangenheit erheblich weiterentwickelt. Es wurden weitreichende Entscheidungen getroffen und wichtige Details geregelt.

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 Bild: mikolajn/stock.adobe.com
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1 Die Rentenreform und ihre Folgen

Der russische Arbeitsmarkt leidet aufgrund der demografischen Entwicklung unter Arbeitskräftemangel. Problematisch sind der Rückgang der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter und die hohe Sterblichkeit unter der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Der Arbeitsmarkt soll daher in den Jahren 2019 bis 2024 durch eine Anhebung des Rentenalters und eine aktive Migrationspolitik (Heranziehung ausländischer Spezialisten) gestützt werden.

2018 wurde die Rentenreform begonnen, da die Zahl der Rentenempfänger steigt, während die Zahl der Personen (hauptsächlich Arbeitnehmer) sinkt, die Versicherungsbeiträge leisten. Infolge dieser demografischen Entwicklung gerät das Verfahren zur Rentenberechnung aus dem Gleichgewicht. Das Verhältnis der abhängig Beschäftigten zu den Rentenempfängern würde bis 2025 1,04 betragen, während es 2018 noch bei 1,12 lag. Das Reformgesetz (Föderales Gesetz Nr. 350-FZ vom 3.10.2018 „Über die Vornahme von Änderungen in einzelnen Rechtsakten der Russischen Föderation zu Fragen der Berechnung und Auszahlung der Renten“, veröffentlicht in: Sobranie Zakonodatel‘stva [SZ] vom 8.10.2018 Nr. 41 Pos. 6190) ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, das Renteneintrittsalter schrittweise zu erhöhen (für Männer von 60 auf 65 Jahre und für Frauen von 55 auf 60 Jahre; https://upfrf.ru/budushchim_pensioneram/tablica-vyxoda-na-pensiyu.html).

Im Rahmen der Rentenreform wurde der „Arbeitnehmer im Vorfeld der Rente“ als neue Kategorie geschaffen, um Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken. Während andere besonders geschützte Kategorien, wie Schwangere oder Frauen mit minderjährigen Kindern, im Arbeitsgesetzbuch (ArbGB, Föderales Gesetz Nr. 197-FZ vom 30.12.2001, veröffentlicht in: SZ vom 7.1.2002 Nr. 1 [Teil I] Pos. 3) geregelt sind, wurden die arbeitsrechtlichen Garantien der älteren Beschäftigten im Strafgesetzbuch (neuer Art. 144.1 ruStGB: Unbegründete Verweigerung der Einstellung oder unbegründete Entlassung von Personen im Vor-Rentenalter) festgeschrieben. Erfasst sind Mitarbeiter fünf Jahre vor dem Renteneintrittsalter.

Die unbegründete Nichteinstellung oder Entlassung von Mitarbeitern im Vorfeld der Rente kann nunmehr eine Straftat darstellen, Art. 144.1 ruStGB. Die genaue Bestimmung des Tatbestands wirft Fragen auf, denn in Russland endet ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erreichen des Rentenalters. Unklar ist, ob die unbegründete Entlassung auch eine Aufhebungsvereinbarung erfasst, die keine Begründung enthält. Ähnliches gilt bei einem Stellenabbau, der im allgemeinen Verfahren und ohne (nicht vorgeschriebene) Begründung erfolgt.

Besonders komplex sind die ohne Grund zulässige Kündigung eines Generaldirektors und die Bestellung eines jüngeren Generaldirektors. Diese Arten einer Vertragsbeendigung sind im Gesetz vorgesehen und folglich legal, wenn das Verfahren eingehalten wird und das Erreichen des Vor-Rentenalters kein Grund ist. Ein solches Motiv dürfte aber kaum beweisbar sein.

 

 

PRAXISTIPP

Zur Risikoreduzierung sollte man in der Präambel einer Aufhebungsvereinbarung oder in der Entlassungsanordnung explizit eine Begründung nennen.

Im Fall des Generaldirektors kann das Alter tatsächlich mitunter eine Rolle spielen, daher ist es wichtig, im Schriftverkehr und auch sonst jeden Bezug zum Alter zu vermeiden.

Die angedrohten Strafen sind allerdings gering, insbesondere ist keine Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den in der Praxis vermutlich am häufigsten betroffenen Unternehmensleiter liegt die Höchststrafe bei vorsätzlichem Handeln bei neun Monaten Pflichtarbeit (Pflichtarbeit ist eine besondere Form der Bestrafung; nach Art. 49 ruStGB ist außerhalb der Arbeitszeit eine gesellschaftlich nützliche Arbeit kostenfrei zu erbringen).

2 Weitere Neuerungen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gab es zahlreiche kleinere Änderungen, etwa die Einführung des sog. elektronischen Rentenversicherungsscheins anstelle des bisherigen Versicherungsscheins auf Papier.

Einige Änderungen sind noch in Bearbeitung, z. B. die Einführung der sog. elektronischen Arbeitsbücher (https://sozd.duma.gov.ru/bill/748684-7).

Zudem hat das Verfassungsgericht zwei wichtige Fragen geklärt. Ende 2018 beendete es einen langen Streit über nicht genutzten Urlaub (Entsch. v. 25.10.2018, Nr. 38-P, veröffentlicht auf www.ksrf.ru). In Moskau und anderen Regionen hatte sich unter Verweis auf Art. 9 der Konvention Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) „Über bezahlten Urlaub“ eine gerichtliche Praxis gebildet, wonach ein Arbeitgeber 21 (später 30) Monate nach Jahresende eine Kompensation wegen im betroffenen Jahr nicht genommenen Urlaubs unter Verweis auf die Verjährung verweigern konnte. In anderen Regionen lehnten Gerichte diese Frist allerdings ab.

Das Verfassungsgericht urteilte nun, die Konvention Nr.132 stelle lediglich eine Frist für die tatsächliche Nutzung des Urlaubs auf, gelte aber nicht für die Kompensation nicht genommenen Urlaubs. Der russische Gesetzgeber gewähre den Arbeitnehmern höhere Garantien (Kompensation für die gesamte Zeit der Arbeit, keine Möglichkeit der vertraglichen Abweichung), was nach dem Statut der IAO vorgehe.

Die Mehrzahl der Unternehmen zahlte ungeachtet der Rechtsprechung schon vorher den gesamten nicht genutzten Urlaub aus. Nunmehr wird es aber schwieriger, Mitarbeiter in den Urlaub zu schicken. Den nach dem ArbGB für die Beschäftigten verpflichtenden Urlaubsplan erstellt der Arbeitgeber. Wollen Arbeitnehmer aber keinen Urlaub nehmen oder haben viel zu tun, zwingt man sie i. d. R. nicht, alle 28 (gesetzliches Minimum) oder mehr Kalendertage Urlaub pro Jahr zu nehmen. Die bisherige Praxis führte zur Zurückhaltung; Mitarbeiter versuchten, den offenen Urlaub innerhalb der Frist von 21 bzw. 30 Monaten zu nutzen. Diese Motivation entfällt nun.

Dies kann auch Folgen für die Rücklagen haben, welche russische Gesellschaften bei Entlassungen bilden müssen. Viele Beschäftigte nutzten die Kompensation als eine Art Ansparmodell, da sie sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate vor Entlassung berechnete und das Gehalt in der Regel stieg. Anders als bei vielen Beendigungsgründen hängt die Kompensation für nicht genutzten Urlaub auch nicht von Bedingungen (Wohlverhalten des Arbeitnehmers, keine neue Arbeitsstätte etc.) ab.

Problematisch ist der Fall eines Unternehmensleiters, der nicht in den Urlaub geht oder diesen zwar tatsächlich nimmt, die notwendigen Unterlagen aber nicht oder nur teilweise erstellt. Hier half die Frist bisher zumindest teilweise. Nun wird dies schwieriger, möglich bleibt nur der Verweis auf einen Rechtsmissbrauch des Direktors; auch kann eine solche Handlung Schadensersatzansprüche auslösen.

Mit einer zweiten Entscheidung (v. 19.12.2018, Nr. 45-P, veröffentlicht auf: www.ksrf.ru) nahm das Verfassungsgericht zu einer weiteren Frage der Vertragsbeendigung Stellung. Art. 178 Pkt. 1 ArbGB sieht vor, dass ein wegen Liquidation entlassener Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung von zwei durchschnittlichen Monatsgehältern hat. Findet er innerhalb dieser Zeit keine neue Arbeit, kann noch ein drittes Monatsgehalt hinzukommen. Unklar war das Verhältnis dieser Norm zu den Regeln über die Liquidation, wenn der (frühere) Arbeitgeber vor der Anspruchsentstehung liquidiert wurde.

Das Verfassungsgericht hielt die Norm nun insoweit für verfassungswidrig, als sie kein Verfahren festlegt, wie Arbeitnehmer bei Liquidation des Unternehmens die vorgesehenen späteren Zahlungen in jedem Fall erhalten. Bis zur Anpassung im Gesetz sei sicherzustellen, dass der Beschäftigte entweder Garantien für eine Abfindung erhält oder die Liquidation nicht vorher beendet wird. Damit ist es ausgeschlossen, sich den Ansprüchen des Mitarbeiters durch eine Liquidation zu entziehen. Der Gesetzentwurf zur Anpassung von Art. 178 Pkt. 1 ArbGB wurde im September 2019 in erster Lesung angenommen (https://sozd.duma.gov.ru/bill/736450-7).

3 Änderungen im Migrationsrecht

Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen können ohne Visum nach Russland einreisen, praktisch ohne Begrenzung im Land arbeiten, an Kommunalwahlen teilnehmen und genießen eine Reihe weiterer Vorteile. Zum 1.1.2019 sind wichtige Änderungen im Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Das Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung wurde vereinfacht. Die Gründe für eine Genehmigung wurden erweitert, etwa auf Personen, die in der UdSSR geboren wurden oder deren Staatsangehörigkeit hatten (etwa Russlanddeutsche). Ähnliches gilt für Personen, die mindestens sechs Monate in bestimmten Positionen (Projekthauptingenieur, Wirtschaftsdirektor o. ä.) sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.

Aufenthaltsgenehmigungen können nunmehr unbefristet ausgegeben werden; bisher galten sie nur fünf Jahre. Es erfolgt aber keine automatische Verlängerung, Inhaber befristeter Aufenthaltsgenehmigungen müssen eine Entfristung beantragen. Dann entfällt das unangenehme Verlängerungsverfahren alle fünf Jahre.

Die Aufenthaltsgenehmigung für hochqualifizierte Spezialisten (Ausländer, deren Monatsgehalt in Russland mindestens 167.000 Rubel [im November 2019 ca. 2.400 Euro] beträgt) wird allerdings weiterhin parallel zur Arbeitsgenehmigung ausgegeben. Diese wird für drei Jahre erteilt; beide Genehmigungen können alle drei Jahre verlängert werden.

Einige Änderungen werden Inhabern einer Aufenthaltsgenehmigung das Leben erschweren, insbesondere die Verschärfung der Anforderungen an die Aufenthaltsdauer. Bisher wurde die Genehmigung annulliert, wenn der Ausländer sich mehr als sechs Monate außerhalb der Russischen Föderation befand. Durch die Formulierung „befindet“ ließ jede Einreise nach Russland dieses Risiko entfallen. Auch wurden die sechs Monate als Zeitraum am Stück interpretiert. Seit dem 1.11.2019 kann die Genehmigung annulliert werden, wenn der Ausländer sich in der Summe mehr als sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres außerhalb Russlands „befunden hat“. Es besteht also ein Risiko, selbst wenn der Ausländer nach Russland zurückgekommen ist. Eine Verjährungsregelung ist nicht vorgesehen. Außerdem erfolgt die Berechnung nun wie bei einem Steuerresidenten. Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen müssen sich also nicht weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Russland befinden. Liegt der Aufenthalt im Land darunter, bildet ein Auslandsaufenthalt „aus dienstlichen Gründen“ einen möglichen Rechtfertigungsgrund. Was darunter zu verstehen ist, bleibt aber unklar; im ArbGB gibt es den Begriff nicht. Man wird darunter etwa Dienstreisen fassen können. In der Praxis muss der Ausländer die dienstliche Notwendigkeit beweisen.

Eine Aufenthaltsgenehmigung behebt nicht die allgemeinen Risiken eines Ausländers in Russland. So kann etwa ein Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Ausländer im Laufe von drei Jahren zwei oder mehr beliebige Ordnungswidrigkeiten (einschließlich Geschwindigkeitsübertretungen oder Parkverstößen) begeht.

4 Verschärfung beim Schutz personenbezogener Daten

Wie in der EU ist der Schutz personenbezogener Daten in Russland von großer Aktualität. Die bedeutsamste Neuerung der letzten Jahre ist die Pflicht zur Lokalisierung dieser Daten nach Art. 18 Pkt. 5 des Gesetzes über personenbezogene Daten (Föderales Gesetz Nr. 152-FZ vom 27.7.2006 „Über personenbezogene Daten“, veröffentlicht in: SZ vom 31.7.2006 Nr. 31 [Teil I] Pos. 3451). Die Erhebung (auch im Internet oder vom Dateninhaber, einschließlich Bewerbern um Arbeitsstellen oder Mitarbeitern), Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten russischer Staatsangehöriger muss zuerst über einen Server in Russland erfolgen.

 

 

PRAXISTIPP

Eine Verarbeitung dieser Daten allein in der deutschen Muttergesellschaft scheidet damit aus.

Für die Nichtbeachtung dieser Anforderung sind derzeit allerdings keine Strafen vorgesehen. Einer Gesellschaft, die einer Anordnung der Regulierungsbehörde im Bereich des Datenschutzes (Roskomnadzor) zur Behebung einer Verletzung nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommt, kann eine geringe Geldbuße auferlegt werden. Gravierender ist, dass ihr die Nutzung des nicht lokalisierten Systems untersagt und gegen den Direktor ein Berufsverbot verhängt werden kann.

Diese Situation kann sich aber bald ändern. Das russische Parlament hat in erster Lesung einen Gesetzentwurf über die Haftung für Verletzungen bei der Lokalisierung personenbezogener Daten angenommen. Dabei hat der Gesetzgeber sich von ausländischen Erfahrungen inspirieren lassen, u. a. der DSGVO, die für Verstöße gegen den Schutz personenbezogener Daten Bußgelder in Millionenhöhe vorsieht.

Im Gesetzentwurf ist für eine erste Verletzung der Lokalisierungspflicht eine Geldbuße von 2 bis 6 Mio. Rubel für juristische Personen und/oder von 200.000 bis 500.000 Rubel für die zuständige Person (etwa den Generaldirektor) vorgesehen. Bei einer wiederholten Verletzung innerhalb eines Jahres verdreifacht sich die Geldbuße für Unternehmen auf 18 Mio. Rubel; für die zuständigen Personen erhöht sie sich auf bis zu 1 Mio. Rubel. Die maximale Strafe für ein Unternehmen kann also etwa 250.000 Euro betragen, was immer noch deutlich hinter den möglichen 20 Mio. Euro der DSGVO zurückbleibt, aber dennoch ein erhebliches Risiko darstellt.

Die nächste Lesung im Parlament ist noch für den Herbst 2019 geplant. Die Wahrscheinlichkeit einer Annahme ist hoch, da die Regulierungsbehörde die Praxis der Blockierung von Internetressourcen wegen Verletzungen der Lokalisierungspflichten für ungenügend hält und eine Erhöhung der Sanktionen vorgeschlagen hat.

Auch wenn der Entwurf sich nach der Begründung in erster Linie gegen große IT-Unternehmen richtet, finden sich im Text keine entsprechenden Beschränkungen; sie sind auch nicht zu erwarten. Das Gesetz wird also sämtliche Unternehmen erfassen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Damit sind auch alle Datenbanken betroffen, die personenbezogene Daten von Arbeitnehmern verarbeiten.

Im Gesetzentwurf sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Daher sollten auch ausländische Arbeitgeber schon heute die Lokalisierung ihrer Datenbestände prüfen. Eine Annahme des Gesetzes kann zudem ernsthafte indirekte Folgen haben. So könnten Mitarbeiter den Verweis auf das Gesetz und eine mögliche Anzeige bei Roskomnadzor als Hebel nutzen, um Druck auf das Unternehmen auszuüben, wenn die fehlende Lokalisierung der Datenverarbeitung im Unternehmen bekannt ist.

5 Fazit

Die Rentenreform hat in Russland großes Aufsehen hervorgerufen und wird den Arbeitsmarkt massiv beeinflussen. Weitere Änderungen gibt es vor allem im Migrationsrecht und in Kürze vermutlich beim Schutz personenbezogener Daten; das Verfassungsgericht hat Arbeitnehmerrechte durchgesetzt. Das Personalmanagement in Russland wird damit zunehmend rechtlich eingefasst.

Prof. Dr. Rainer Wedde

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Andrej Slepov

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Legal Update: Russland
Seite 708 bis 710
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