Vor dem LAG Köln (Beschl. v. 6.9.2019 – 9 TaBV 23/19) wurde die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorübergehenden Einstellung von Leiharbeitnehmern verhandelt. Die Arbeitgeberin ist die deutsche Zweigniederlassung eines IT-Dienstleisters. Sie hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers für den Zeitraum von sieben Monaten an und bat um Zustimmung. Diese verweigerte das Gremium mit der Begründung, dass bereits seit über 18 Monaten in dem Bereich Leiharbeitnehmer eingesetzt würden. Daher sei die Einrichtung eines regulären Arbeitsplatzes erforderlich.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
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