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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Leitungsaufgaben als einheitlicher Arbeitsvorgang
Die Klägerin begehrt die Höhergruppierung. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr geschuldeten Tätigkeiten „Leitung des Sachgebiets Personal und Organisation“ sowie „Personal-, Organisation-, Grundsatzangelegenheiten/Berichtswesen“ einen einzigen Arbeitsvorgang im Umfang von 75 % ihrer Gesamtarbeitszeit darstellen.
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