Die Klägerin begehrt die Höhergruppierung. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr geschuldeten Tätigkeiten „Leitung des Sachgebiets Personal und Organisation“ sowie „Personal-, Organisation-, Grundsatzangelegenheiten/Berichtswesen“ einen einzigen Arbeitsvorgang im Umfang von 75 % ihrer Gesamtarbeitszeit darstellen. Die Klägerin erfülle danach zunächst die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Entgeltordnung (TVöD-VKA).
Der Arbeitgeber trug vor, die Sachgebietsleitung sei keine Funktionsbezeichnung innerhalb der Entgeltordnung. Das spreche dagegen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Sachgebietsleitung insgesamt auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sei.
Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 13.1.2023 – 6Sa139/22 E, rk.) entschied, das Arbeitsergebnis bestehe in der umfassenden Leitung des Sachgebietes. Die Leitungstätigkeit der Klägerin bestehe in der Koordination der im Sachgebiet zu leistenden Tätigkeiten, der Organisation dieses Sachgebiets, dessen Vertretung nach innen und außen, der Mitarbeit in entsprechenden Gremien sowie der Ausübung der Personal- und Fachverantwortung. Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin seien dabei insgesamt darauf gerichtet, die im Sachgebiet zu bewältigenden Aufgaben durch den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen bestmöglich zu organisieren und zu erledigen. Ihr komme die Gesamtverantwortung für das Sachgebiet zu. Die sachbearbeitenden Tätigkeiten einer Sachgebietsleiterin innerhalb des von ihr geleiteten Sachgebiets seien mithin mit ihren Leitungstätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu qualifizieren.
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