Liebe Leserinnen, liebe Leser,
am 25.5.2019 galt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits seit einem Jahr unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Im Mai 2018 war die Aufregung groß, in den letzten Wochen rund um den Termin. Da dieser für viele so „überraschend“ kam, waren viele Datenschutzerklärungen auf Websites anzupassen, es wurden Berater und Datenschutzbeauftragte konsultiert, Verarbeitungsvorgänge erfasst, (Newsletter-)Einwilligungen eingeholt, Folgeabschätzungen durchgeführt, technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, Konzepte erstellt, Dokumentationen angepasst, Mitarbeiter geschult, etc. pp. Dann legte sich die Aufgeregtheit etwas, aber man verfolgte mit Spannung, wie die Datenschutzbehörden vorgehen.
Nun hat sich in den letzten Wochen und Monaten etwas getan. In Deutschland wurde mit 80.000 Euro das höchste Bußgeld verhängt, weil Gesundheitsdaten versehentlich im Internet landeten. In Frankreich muss Google 50 Millionen Euro wegen mangelhafter Transparenz- und Informationspflichten zahlen. Wie man sich am besten gegen Bußgelder wappnet, zeigen Wybitul/Ganz im Blickpunkt ab S. 328. Und mit Urteil vom 20.12.2018 (7 Sa 11/18) hat das LAG Baden-Württemberg einen Autohersteller zu einer umfassenden Auskunftspflicht und Herausgabe einer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO verurteilt. Welche Anforderungen auf Arbeitgeber und HR damit zukommen, beleuchtet Fuhlrott ab S. 336.
Zum Datenschutz und vielem anderen, was mit „Arbeitsrecht für die digitale Arbeitswelt“ (Motto des diesjährigen Passauer Arbeitsrechtssymposions am 27. und 28. Juni) zu tun hat, nimmt auch Maschmann im Geleitwort (S. 324) Stellung. Weitere Themen in Passau sind Digitale Arbeitswelten, Big Data im HR-Bereich, „Digital Natives“, Mobile Working, Vergütung, Agile Arbeit, Cybercrime und nicht zuletzt das Arbeitszeitrecht.
Letzteres hat durch das Urteil des EuGH vom 14. Mai (C-55/18), das Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, ungeheuer viel Aufmerksamkeit erhalten. Der Aufschrei war groß. „Mit dem Urteil erleben wir einen Rückschlag bei allen Flexibilisierungsmaßnahmen, die wir in Deutschland auf den Weg gebracht haben – sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen“, so Prof. Dr.-Ing. Sascha Stowasser, Direktor des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft. Mit der Entscheidung steige der bürokratische Aufwand für Unternehmen zunehmend. „Sie widerspricht allen Anforderungen an zeit- und ortsflexible Arbeit, die wir heute brauchen. Damit ist sie ein Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und den Fachkräftemangel verstärken kann.“
Die Anforderungen an Sie als Personaler und Personalerin werden zunehmend anspruchsvoller. Damit Sie Ihr Know-How in der täglichen Arbeit erfolgreich einsetzen können, vermittelt Ihnen unser Online-Kurs innerhalb von 3 Monaten eine umfassende Ausbildung.
Hoffen wir, dass es nicht ganz so schlimm kommt.
Einen (auch analog) schönen Juni wünscht
Ihr
Volker Hassel, Chefredakteur
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· Artikel im Heft ·
DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze etc. Reicht diese Regulierung zum Schutz der Privatsphäre der
Fehlende vertragliche Regelungen
Problemstellung:
Viele Unternehmen führen mobile Arbeit lediglich als informelle Option ein, ohne
Blicken wir, nach unserer ausführlichen Analyse im Titelthema der vergangenen AuA 7/23, noch einmal
● Problempunkt
Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten
Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)
Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa
Wesentliche datenschutzrechtliche Implikationen
Möchte ein Unternehmen eine Personalsoftware einführen, sind zunächst einige