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RA Volker Hassel
Lesedauer: ca. 2 Minuten
EDITORIAL

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im öffentlichen Dienst ist es ähnlich wie im privaten Arbeitsrecht: § 2 Bundespersonalvertretungsgesetz lautet „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll (...) zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen“.

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