Liebe Leserinnen, liebe Leser,

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 Bild: David Schwarzenberg/Pixabay
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für die Einen ist sie schon vorbei, für die Anderen macht sie gerade eine „Pause“ und kommt im Herbst mit voller Wucht zurück: die Corona-Pandemie. Allen Spekulationen zum Trotz ist Ende Mai die mehrfach angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen und mit ihr sind in vielen Unternehmen u.a. die Pflicht zum Tragen einer Maske, strenge Abstandsvorgaben für die Mitarbeiter sowie eine Testpflicht bei Zusammenkünften verschwunden. Die Regelungslücke füllt nun der Arbeitgeber, indem er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüft, welche Vorkehrungen innerhalb des Betriebs zum Schutz der Belegschaft getroffen werden müssen. Ausnahmen von diesem Normalfall, der arbeitgeberseitigen Selbstverantwortung und Schutzpflicht gegenüber den Beschäftigten, gibt es in einzelnen Bundesländern und Branchen. Dort wurden Verordnungen erlassen, um bspw. weiterhin flächendeckend die Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen beizubehalten.

Für alle anderen Arbeitgeber gilt nun, sorgfältig vorzugehen und detailliert zu begründen, sollten sie an Hygienemaßnahmen festhalten wollen bzw. diese im Wege des Direktionsrechts verschärfen. Wie schwer das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer im Einzelfall wiegt und wie sorgfältig die Belange aller Beteiligten abzuwägen sind, werden mit Sicherheit die Arbeitsgerichte in den nächsten Wochen und Monaten zu klären haben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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