der BGH spielt im Arbeitsrecht eher keine übergeordnete Rolle, um es einmal vorsichtig zu formulieren. Nichtsdestotrotz hat ein Urteil des 6. Strafsenats vom 10.1.2023 für reichlich Unruhe gesorgt. Es war der vorläufige Höhepunkt in der Causa Volkswagen. Hier ging es u. a. um Bonuszahlungen an freigestellte Betriebsratsmitglieder, verantwortet von zwei Vorständen und zwei Personalleitern. Teilweise wurden sechsstellige Beträge gezahlt, die fernab der üblichen Vergütung der Arbeitnehmervertreter in ihren jeweiligen Berufsgruppen lagen. Mancherorts wurde es nun hektisch und einige Unternehmen ließen sich gar dazu hinreißen, die nunmehr als kritisch angesehene (und als zu hoch vermutete) Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder wieder zu kürzen.
Dabei ist die Sache nach § 37 Abs. 1 BetrVG eigentlich klar, wir haben es mit einem unentgeltlichen Ehrenamt zu tun. Doch was passiert mit der Vergütung langjähriger Betriebsratsmitglieder, die in vielen Fällen von ihrer üblichen Tätigkeit freigestellt sind und nicht an der „normalen“ Karriereentwicklung partizipieren können? Ist die Beantwortung dieser Frage geeignet, die geschilderten Auswüchse zu erklären?
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Prof. Dr. Rainer Sieg liefert in einem ausführlichen Beitrag ab S. 24 zunächst die Grundlagen zur Betriebsratsvergütung, stellt sodann die Entwicklung, getrieben durch die Rechtsprechung, dar und erläutert einen Vorschlag, der von der durch das BMAS eilig eingesetzten Expertenkommission kommt. Dieser Vorschlag mündete nun in einem Gesetzentwurf. Welche alternativen Ansätze man zumindest einmal durchdenken könnte, beschreibt Sieg ebenfalls.
Eines der Mitglieder der Expertenkommission ist übrigens Prof. Dr. Gregor Thüsing, der am ersten Tag zu Beginn unseres Kongresses Arbeitsrecht im März 2024 direkt nach dem Arbeitgeberpräsidenten Dr. Rainer Dulger sprechen wird. Ich bin mir sicher, auch hierzu wird Thüsing noch einmal Stellung beziehen und seine Erwägungen erläutern. Wollen Sie dabei sein? Zur Anmeldung geht es hier entlang: www.kongress-arbeitsrecht.de oder Sie nutzen den QR-Code auf der gegenüberliegenden Seite.
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· Artikel im Heft ·
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