Lesedauer: ca. 2 Minuten
STEUERN + FINANZEN
Lohnsteuerhaftung
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt (Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.4.2025 – 9 K 155/22; Rev. anhängig, Az. VI R 8/25) ging es um eine GmbH, die für zwei beschränkt steuerpflichtige Arbeitsnehmer (Ehepaar aus den Niederlanden) die Lohnsteuer nach der vorteilhafteren Lohnsteuerklasse I und nicht nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten und abgeführt hat.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
