Der Personalrat sah sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt, weil eine Stelle ohne die Zustimmung des Personalrats mit einer bereits beschäftigten Angestellten besetzt wurde. Er hielt die umfassend veränderte Tätigkeit für eine Einstellung. Dies sah das OVG des Saarlandes (Beschl. v. 31.1.2024 – 5 A 181/22, rk.) anders.
Der Begriff der Einstellung bezeichne die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle. Diese sei durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle und durch ein rechtliches Band geprägt, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend eine Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet werde. Von einer Einstellung könne daher nicht ausgegangen werden, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer neuen Dienstaufgabe fortgeführt werde.
Außerdem: Auch wenn bekannt sei, dass die ausgesprochene „Bitte um Erörterung“ inhaltlich als beabsichtigte Ablehnung der Maßnahme aufzufassen sei. Maßgeblich sei der Empfängerhorizont. Das VG Düsseldorf (Beschl. v. 21.11.2023 – 40 K 5949/2.PVL, rk.) hielt die Antwort des Personalrats daher nicht für eine Ablehnung. Dass der Arbeitgeber ebenfalls von einer Ablehnung ausging, ändert daran nichts – der Antrag des Personalrats auf Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts wurde abgelehnt.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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