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 Bild: P/stock.adobe.com
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Mitbestimmung bei Stundenaufstockung

Der Arbeitgeber teilte dem Personalrat mit, dass er entgegen der bisherigen Praxis bei der Aufstockung des Teilzeitvolumens keine Mitbestimmung mehr als erforderlich ansehe. Der Personalrat wehrte sich gegen diese Rechtsauffassung und bemühte das Verwaltungsgericht.

Das VG Oldenburg stellte fest, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige (d. h. eine Erhöhung um zehn oder mehr Wochenstunden) Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Hiergegen ging der Arbeitgeber in der zweiten Instanz vor. Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 27.3.2025 – 18 LP 3/24; rk.) bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz.

Die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung unterliege der Mitbestimmung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Dies liege daran, dass die prägenden Modalitäten (wieder) wesentlich geändert werden, wenn der zeitliche Umfang der Teilzeitänderung eine Eingliederung in die Dienststelle mit sich bringe. Es könnten nunmehr Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen, die bei der ersten von der Personalvertretung erteilten Zustimmung zur Einstellung als Teilzeitkraft nicht vorhanden und auch nicht voraussehbar waren und daher auch nicht geprüft und nicht geltend gemacht werden konnten. Zudem seien die Interessen der anderen Beschäftigten betroffen, denn mit einer Aufstockung der Stunden gehe i. d. R. auch eine Umverteilung des Arbeitsvolumens einher. Dabei entstehende Interessenkollisionen können im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens bewertet werden.

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Im Regelfall sei die Stundenaufstockung – so das OVG – bei einer Teilzeitbeschäftigung nur dann „nicht nur vorübergehend“, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vereinbart werde. „Nicht nur geringfügig“ sei die Stundenaufstockung bei einer Teilzeitbeschäftigung regelmäßig jedenfalls dann, wenn das Arbeitsvolumen um zehn oder mehr Wochenstunden erhöht werde.

Das Gericht orientierte sich dabei an der bisher ergangenen Rechtsprechung des BAG und des BVerwG. Arbeitgeber sollten bei der Aufstockung von Teilzeit um ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit (oder mehr) somit den Personalrat beteiligen und erneut die Zustimmung zur Einstellung einholen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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