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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert

Mitbestimmung beim Desk-Sharing

Der Betriebsrat eines Betriebs mit über 1.700 Beschäftigten machte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Umsetzung eines Desk-Sharing-Konzepts geltend und verlangte die Bereitstellung eines Terminals für die Buchung von Arbeitszeiten. Mit Desk-Sharing bezeichnet das Unternehmen die flexible, wechselnde Nutzung von Arbeitsplätzen durch mehrere Mitarbeiter.

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