Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit Urteil vom 8.9.2022 (2Sa94/21) mit der Frage befasst, ob ein Arbeitnehmer seinen Hund mit an den Arbeitsplatz nehmen darf. Das Gericht hat entschieden, dass die Mitnahme eines Hundes der Erlaubnis des Arbeitgebers bedarf. Auch eine einmal erteilte Erlaubnis bzw. bloße Duldung der Mitnahme begründe keine dauerhafte Gestattung. Außerdem ermögliche dieses Verhalten nicht den rechtlichen Schluss, dass der Arbeitgeber über eine bloße Gestattung in Ausübung seines Weisungsrechts eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit einem Rechtsbindungswillen abgegeben habe.
Im konkreten Fall ging das Gericht zudem davon aus, dass das Verhalten des Hundes als gefährlich anzusehen war. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidung des Arbeitgebers als richtig eingestuft.
Rainer Kuhsel
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