Mobbing im Europäischen Parlament: Schadensersatz

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Eine beim Europäischen Parlament beschäftigte Assistentin sowie eine Referentin der Europäischen Investitionsbank (EIB) bekamen aufgrund Mobbings Schadensersatz i. H. v. jeweils 10.000 Euro zugesprochen.

Im ersten Fall behauptete eine parlamentarische Assistentin, dass sie von vorgesetzten Europaabgeordneten bedroht, erniedrigt, angeschrien, gering geschätzt und beschimpft wurde. Im zweiten Fall soll ein neuer Direktor der EIB eine Referentin ohne sachlichen Grund von einer Leitungsfunktion entfernt und sich ihr gegenüber aggressiv, geringschätzig und unangemessen verhalten haben. Das Parlament meinte zu den Vorwürfen, es lasse sich im stressigen Arbeitsalltag ein rauer Umgangston nicht vermeiden. Die EIB hingegen gestand ein, dass die Referentin ein Opfer von Mobbing geworden sei. Der Direktor sollte sich förmlich entschuldigen, auf ihn würden Disziplinarmaßnahmen und ggf. ein berufliches Coaching zukommen. Die Referentin sollte im Gegenzug alle Vorgänge streng vertraulich behandeln. Die beiden Angestellten wandten sich an das Gericht der Europäischen Union (EuG) und forderten Schadensersatz.

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Dort bekamen sie Recht; beide EU-Organe hatten die Definition von Mobbing fehlerhaft ausgelegt. Das EuG präzisierte dabei den Umfang seiner gerichtlichen Überprüfung im Bereich von Mobbing und die Pflicht der Organe, bei erwiesenem Mobbing Disziplinarverfahren einzuleiten. Nach den Urteilen ist Mobbing ein ungebührliches Verhalten, das „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt“. Notwendig sind also eine gewisse Zeitspanne sowie vorsätzlich und nicht zufällig wiederholte bzw. andauernde Verhaltensweisen, die die Persönlichkeit, die Würde oder die psychische bzw. physische Integrität des Opfers angreifen. Die ergriffenen Maßnahmen waren nicht ausreichend und stellten keine angemessene Reaktion auf das vorliegende Fehlverhalten der Vorgesetzten in beiden Fällen dar.

EuG, Urteile vom 13.7.2018 – T-275/17, T-377/17

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Mobbing im Europäischen Parlament: Schadensersatz
Seite 510
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