Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Update
Arbeitgeber können sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung eines unternehmensbezogenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots schützen. Dieses kann effektiv im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Als zusätzliches Druckmittel für nachvertraglichen Wettbewerbsschutz kommt zudem – sofern wirksam vereinbart – eine Vertragsstrafe in Betracht, vgl. Bernhardt/Merget, AuA 6/17, S. 350 ff.
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undercover man detective hidden in car secretly take photo Bild: Coka/stock.adobe.com
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1 Einstweilige Verfügung

Praktische Probleme im Zusammenhang mit nachvertraglichem Wettbewerbsschutz stellen sich jedoch dann, wenn der ehemalige Arbeitnehmer sich trotz erwirkter einstweiliger Verfügung nicht an das Verbot hält und bei einem Wettbewerber (weiter) tätig ist. Praktisch stellen sich ggf. Nachweisprobleme; die Effektivität des Rechtsschutzes stößt – wegen naturgemäßer Befristung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten – aber zumindest dann, wenn z. B. aus Kostengründen nur 12-monatige Laufzeiten vereinbart werden, auch an rein zeitliche Grenzen.

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Dr. Marion Bernhardt

Dr. Marion Bernhardt
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle

Dr. Mario Merget

Dr. Mario Merget
RA, CMS Hasche Sigle, Berlin

· Artikel im Heft ·

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Seite 19 bis 23
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