Nebenabrede über Erschwerniszulage kündbar
Der Kläger arbeitete seit 2002 für eine nordrhein-westfälische Stadt im Geschäftsbereich Stadtreinigung und Abfallwirtschaft. Für Tätigkeiten, für die eine tarifliche Erschwerniszulage zu entrichten ist, wurde in einer Nebenabrede eine Pauschalzahlung von zunächst 101,35 Euro monatlich vereinbart. Die Pauschalisierung war monatlich kündbar. Seit 2013 wurden die Aufgaben des Amtes für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft von einem kommunalen Dienstleistungsunternehmen übernommen. Bei der Überführung der Arbeitsverträge vereinbarte man, dass abweichende Regelungen, die die Ansprüche der Beschäftigten betreffen, nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat möglich sein sollten. 2014 kündigte die neue Arbeitgeberin die Pauschalisierung der Erschwerniszulage und berechnete diese fortan im Einzelfall.
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Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor. Das ArbG Bonn und das LAG Köln (Urt. v. 19.8.2016 – 9 Sa 415/15; Rev. eingelegt, Az. beim BAG: 2 AZR 721/16) hielten die Kündigung allerdings für wirksam. Während die Zahlung der Erschwerniszulage eine Hauptpflicht des kommunalen Arbeitgebers sei, handle es sich bei ihrer Pauschalisierung um eine Nebenabrede i. S. v. § 2 Abs. 3 TVöD. Sie könne daher gekündigt werden, weil die Kündbarkeit einzelvertraglich geregelt wurde. Insbesondere halte die Kündigung einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB stand, da dem Kläger effektiv kaum zuschlagspflichtige Tätigkeiten angefallen waren und er somit bei fortlaufender Pauschalzahlung eine überhöhte Vergütung erhalten hätte.
Sebastian Günther
· Artikel im Heft ·
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Das ArbZG ist ein öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Es beruht auf einer