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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet

Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt.

In einem Verfahren vor dem BFH hatte der Kläger mehrere häusliche Arbeitszimmer und begehrte entsprechend den mehrfachen Abzug des Höchstbetrags von 1.250 Euro.

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