Nutzungsmöglichkeit eines Fitnessstudios
In einem durch das FG Niedersachsen mit Urteil vom 13.3.2018 entschiedenen Fall (14 K 204/16, Rev. eingelegt, Az. BFH VI R 14/18) hatte ein Fitnessstudiobetreiber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio zu trainieren.
Grundsätzlich liegt darin ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs. Die zu entscheidende Frage war allerdings, wann dieser geldwerte Vorteil den teilnehmenden Beschäftigten zufließt.
Nach Ansicht des FG Niedersachsen ist das monatlich der Fall, sofern die Arbeitnehmer über die Dauer eines Monats hinaus keinen unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eingegangen Vertragsbindung zur Trainingsmöglichkeit komme es für die Beurteilung des Zuflusses an den Beschäftigten nicht an. Da im Streitfall durch diese Einstufung die Freigrenze von 44 Euro monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht überschritten wurde, fiel keine Lohnsteuer an.
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Auch dieses Urteil steht im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung: Danach fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises über den gesamten Zeitraum zu. Die Freigrenze von 44 Euro ist deshalb im Monat der Aushändigung des Mitgliedsausweises überschritten, sodass damit ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt.
(R. K.)
Redaktion (allg.)

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