Optionssysteme bei der bAV

Tarifvertrag: Opt-out bei der Entgeltumwandlung
Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Möglichkeit eröffnet, in der Entgeltumwandlung Optionssysteme einzuführen. Voraussetzung ist jedoch ein entsprechender Tarifvertrag. Flächentarifverträge liegen noch keine vor. Doch bleibt es Unternehmen unbenommen, gemeinsam mit den Gewerkschaften durch Haustarifverträge entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen.
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Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Private Vorsorge Bild: dp@pic/stock.adobe.com
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1 Tarifvertragliche Optionssysteme

Die mit dem Gesetz eingeführten Optionssysteme sollen eine automatische Entgeltumwandlung erlauben. Der Arbeitnehmer muss aus dieser herausoptieren (Opt-out). Der Arbeitgeber unterbreitet ein Angebot auf Durchführung der Entgeltumwandlung, welche beginnt, wenn der Mitarbeiter nicht widerspricht.

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Dr. Thomas Frank

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Dr. Thomas Frank
Rechtsanwalt, Mitglied der Praxisgruppe Pensions, Hogan Lovells International LLP, München

· Artikel im Heft ·

Optionssysteme bei der bAV
Seite 280 bis 283
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