Der Arbeitsvertrag eines kaufmännischen Angestellten regelte eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Unter der Überschrift „Vergütung“ war vereinbart, dass das monatliche Gehalt 1.800 Euro brutto beträgt. Weiter heißt es: „Mit der Bezahlung der vorgenannten Bezüge ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Monat abgegolten.“ Der Mitarbeiter klagte auf Zahlung einer Überstundenvergütung für 92 Stunden, da er regelmäßig täglich mehr als acht Stunden gearbeitet habe. Der Geschäftsführer habe die Anweisung gegeben, dass das Büro stets von 7:00 bis 17:00 Uhr zu besetzen sei. Die pauschale Abgeltungsklausel hielt er für unwirksam, da überraschend und intransparent. Es sei der Plan des Arbeitgebers gewesen, ihm vorzuspiegeln, dass er regelmäßig 40 Stunden und nur gelegentlich Überstunden leisten solle. Außerdem seien Pauschalvergütungsabreden für Überstunden nur ab einer bestimmten Höhe der Jahresvergütung zulässig.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.9.2021 – 2 Sa 26/21, rk.). Das Gericht ließ dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich und regelmäßig Überstunden im behaupteten Umfang geleistet hatte. Denn diese müssen aufgrund der Pauschalvergütungsabrede nicht bezahlt werden. Die Klausel ist nicht überraschend. Sie findet sich unter der Überschrift „Vergütung“ und damit nicht an einer ungewöhnlichen Stelle. Die Abrede ist auch nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 16.5.2012 – 5 AZR 331/11) ist eine pauschale Überstundenabgeltungsregelung nur dann klar und verständlich, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Dies war hier der Fall. Der Kläger konnte erkennen, dass bis zu zehn Stunden pro Monat auf ihn „zukommen“ konnten und dass er für die vereinbarte Vergütung i. H. v. 1.800 Euro brutto ggf. monatlich bis zu zehn Überstunden ohne zusätzliche Vergütung leisten muss. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Aussage zur Häufigkeit des Anfallens von Überstunden, sodass der Einwand, er sei über die tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit getäuscht worden, nicht verfing. Auch ist kein Grund erkennbar, weshalb pauschale Vergütungsabreden für Überstunden nur ab einer bestimmten Höhe der Jahresvergütung getroffen werden können. Es herrscht Vertragsfreiheit. Ein Fall des Lohnwuchers lag nicht vor. Dies würde ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzen, was regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Dafür lagen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Mindestlohngrenze war nicht unterschritten. Selbst wenn mit der Vergütung von 1.800 Euro nicht nur 173 Monatsstunden, sondern 183 Monatsstunden abgegolten sind, ergibt sich immer noch ein Stundenlohn, der über dem im fraglichen Zeitraum geltenden Mindestlohn lag.
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