Pensionsverpflichtung

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In einem durch das FG Düsseldorf mit Urteil vom 13.7.2018 entschiedenen Fall (9 K 1804/16 E; Rev. eingelegt, Az. BFH: X R 42/17) ging es um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger dieses Verfahrens war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese zahlte ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge. Im Jahr 2012 wurden Kunden und das Inventar der A-GmbH auf die B-GmbH übertragen. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH war der Sohn des Klägers. Die Kaufpreiszahlung wurde in der Form vereinbart, dass die B-GmbH die Pensionsverpflichtung der A-GmbH teilweise übernahm und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zahlte. Soweit die Pensionsverpflichtung nicht überging, verblieb diese bei der A-GmbH. Das Finanzamt sah in dem Übergang der Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH einen Zufluss des Rentenbarwertes der Versorgungsrechte an den Kläger. Schlussfolgerung war die Annahme von ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das FG Düsseldorf war anderer Auffassung. Es nahm weder Arbeitslohn noch eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität sei es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B-GmbH gekommen. Es habe lediglich ein Übergang im Vertragstext stattgefunden. Außerdem habe die A-GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet. Der Kläger habe auch keinen teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung ausgesprochen. Die offensichtlich nicht mehr erfüllbare Rest-Pensionsverpflichtung sei bei der A-GmbH verblieben.

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Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München

· Artikel im Heft ·

Pensionsverpflichtung
Seite 541
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