Personelle Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG
Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Gemäß § 99 Abs.
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Tobias Grambow
Carolin Schumacher
· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
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Aktuelle BAG-Entscheidungen zum BEM
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Auf Augenhöhe verhandeln
Die Betriebsratswahlen 2022 liegen hinter uns. Ein Gremium wird gewählt und meist ist es selbstverständlich, dass sich die
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Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig
Vor dem LAG Baden-Württemberg (Beschl. v. 12.10.2022 – 4 TaBV 3/21) stritten die Betriebsparteien über den Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des
●Problempunkt
Anfang 2023 entschied sich der Arbeitgeber zur Schaffung einer neuen Stelle im Vertriebsinnendienst. Hierauf sollte