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ARBEITSRECHT
Personelle Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG
Praktische Handhabung und aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung
Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.
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