Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten

Der Beitrag gibt einen groben Überblick über das gesetzgeberische Verständnis der Entgeltfortzahlungspflicht und zeigt auf, wie die Gerichte im Laufe der Zeit wichtige Hinweise für die Anwendung in der gelebten Praxis erteilt haben und welche Folgen für die Arbeitgeber hieraus resultieren.

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 Bild: deagreez/stock.adobe.com
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Einführung

Mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahr 1994 beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der damaligen Regierungsparteien eine umfassende Neugestaltung der Entgeltsicherung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein zersplittertes und nach einzelnen Arbeitnehmergruppen differenziertes Lohnfortzahlungssystem, das schließlich mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt werden und die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten beseitigen sollte.

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Thomas Frey

Thomas Frey
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht, HESSENMETALL – Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus e. V., Frankfurt am Main

Christian Schönbach

Christian Schönbach
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), HESSENMETALL – Bezirksgruppe Rhein-Main-Taunus e. V., Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Seite 26 bis 29
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Body Teil 1

Vor der Novellierung

Bereits nach der alten Rechtslage erhielten Arbeitnehmer auf Abruf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3

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Body Teil 1

Erschütterung des Beweiswerts

Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Arbeitnehmer, der einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EntgFG

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Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und

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Body Teil 1

Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich

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Body Teil 1

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und

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Body Teil 1

Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch