Privatnutzung eines Firmenwagens
Wird ein Taxi auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil dafür ebenfalls nach der 1 %-Methode auf Basis des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln, sofern nicht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Strittig war im Streitfall die Bestimmung des Bruttolistenpreises. Ein Taxiunternehmer fuhr mit dem als Taxi genutzten Fahrzeug auch privat. Das Finanzamt legte für die Ermittlung des 1 %-Betrags einen Bruttolistenpreis von 48.100 Euro zugrunde. Dieser Preis wurde anhand der Fahrzeugidentnummer von dem Fahrzeughändler ermittelt und dem Finanzamt mitgeteilt. Nach Angaben des Klägers belief sich der Bruttolistenpreis aber lediglich auf 37.500 Euro. Dieser Betrag ist einer Preisliste für Taxi und Mietwagen desselben Fahrzeughändlers entnommen.
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Auch in diesem Fall hat sich der BFH dem Ansatz des Finanzamts angeschlossen (Urt. v. 8.11.2018 – III R 13/16, veröffentlicht am 6.3.2019). Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf des Fahrzeugs auf dem inländischen Neuwagenmarkt. Betriebliche Besonderheiten auf Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Als Bruttolistenpreis zugrunde zu legen ist daher der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte. Als solcher hätte der Kläger das Fahrzeug nicht nach der Preisliste für Taxi und Mietwagen erwerben können. Daher hat das Finanzamt den zutreffenden Bruttolistenpreis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils herangezogen.
(S. P.)
Sandra Peterson

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Die pauschalierte Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mit der 1%-Regelung erfolgt ausgehend
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