Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung
Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat. Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung bedarf es eines solchen Angebots jedoch nicht, da der Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung deutlich macht, dass er keine weitere Arbeitsleistung annehmen werde.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Erwin Salamon

Laura Iser

· Artikel im Heft ·
Ob in derartigen Situationen tatsächlich eine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist oder nicht, war für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung
● Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in leitender Position tätig. Nach
Problempunkt
Der Arbeitgeber hat das mit dem Arbeitnehmer seit August 2017 bestehende Arbeitsverhältnis erstmals im April 2018
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung besteht dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es
Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht
Die Parteien stritten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung geendet