Prozessbeschäftigung

Umgang mit Annahmeverzugsrisiken

Das Risiko des Annahmeverzugs spielt vielfach im Kündigungsschutzprozess eine nicht unbedeutende Rolle. Annahmeverzug meint die Situation des Arbeitgebers, Vergütung nachentrichten zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbracht hat, und stellt damit eine wichtige Ausnahme zum Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ dar. Mittlerweile gibt es einige von der Rechtsprechung anerkannte Gestaltungsmöglichkeiten, um dem Annahmeverzugsanspruch entgegenzutreten. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

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 Bild: master1305/stock.adobe.com
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Voraussetzungen für Annahmeverzug nach einer Kündigung

Grundsätzlich gerät der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat. Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung bedarf es eines solchen Angebots jedoch nicht, da der Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung deutlich macht, dass er keine weitere Arbeitsleistung annehmen werde.

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Dr. Erwin Salamon

Dr. Erwin Salamon
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Esche Schümann Commichau, Hamburg

Laura Iser

Laura Iser
Rechtsanwältin, Associate, Esche Schümann Commichau, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Prozessbeschäftigung
Seite 20 bis 24
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Body Teil 1

Das Annahmeverzugslohnrisiko bei Kündigung

Gem. § 615 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste

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Body Teil 1

Problempunkt

Der Arbeitgeber hat das mit dem Arbeitnehmer seit August 2017 bestehende Arbeitsverhältnis erstmals im April 2018

Frei
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Body Teil 1

Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach Ausspruch einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung besteht dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es

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Kommt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, schuldet er nur dann die Vergütung, wenn der Mitarbeiter es nicht

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Problempunkt

Der Arbeitnehmer, ein Personalleiter, und der Arbeitgeber hatten am 12.9.2018 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach

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Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Januar 1996 beschäftigt, zuletzt als Kanzleivorsteherin mit einer monatlichen Bruttovergütung