Rabatte an Mitarbeiter
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.10.2018 (7 K 2053/17) entschieden, dass Rabatte, die ein Automobilhersteller den Mitarbeitern eines Zulieferbetriebs beim Neuwagenkauf einräumt, wegen hinreichender eigenwirtschaftlicher Gründe des Autoherstellers (eines Dritten) nicht zu Arbeitslohn von dritter Seite führen.
Das FG sieht keinen Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung durch den Automobilhersteller (dem Dritten) und der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber (Zulieferer). Damit folgt das FG nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, die die Auffassung vertritt, dass Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber an der Vorteilsgewährung durch einen Dritten mitwirkt, wovon im Urteilsfall aufgrund der besonderen Nähe von Arbeitgeber und Drittem (50%-Beteiligung an dem Unternehmen des Arbeitgebers) auszugehen war. Vielmehr schließt das Urteil an bereits ergangene Rechtsprechung, die bei Rabatten von Dritten keinen Arbeitslohn erkennt, an (FG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2016 – 5 K 2504/14 E sowie FG Hamburg, Urt. v. 29.11.2017 – 1 K 111/16). Aufgrund der besonderen Beziehungen zwischen Automobilhersteller und Zulieferbetrieb (Joint-Venture) hat das FG Köln die Revision beim BFH zugelassen. Dort ist sie unter dem Az. VI R 53/18 anhängig.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
(S.P.)
Sandra Peterson
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