Rabattfreibetrag für Ruheständler

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 Bild: de.stock.adobe.com/nokturnal
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Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen, führen diese Zuwendungen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn ihr Wert 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Regelung kommt nach einer Entscheidung des Hessischen FG vom 5.12.2018 (8 K 2175/15) auch zur Anwendung, wenn ein Arbeitgeber seinen zwischenzeitlich in Ruhestand befindlichen ehemaligen Arbeitnehmern Vorteile gewährt.

Konkret ging es um Freifahrten mit der Deutschen Bahn. Der Sachbezug besteht in der am konkreten Tag erbrachten verbilligten Beförderungsleistung, wie sie auch allen anderen Kunden der Deutschen Bahn AG angeboten wurde, und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, in den ausgehändigten Berechtigungsscheinen für die Freifahrten.

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Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. VI R 7/19 anhängig. Unter den Az. VI R 3/17, VI R 4/17 und VI R 23/17 sind zum gleichen Sachverhalt weitere Verfahren anhängig.

(S. P.)

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