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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Rechtmäßigkeit arbeitszeitrechtlicher Aufsichtsmaßnahmen
Nach § 17 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten aus dem ArbZG zu treffen hat. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde die für die Durchführung des ArbZG erforderlichen Auskünfte verlangen (§ 17 Abs. 4 ArbZG).
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