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ARBEITSRECHT - Aus dem Ticker

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Das BAG hat bestätigt, dass auch eine „Trotz-E-Mail“ einen Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot darstellen kann. Bei einem Wettbewerbsverbot handelt es sich nach Ansicht des BAG um einen gegenseitigen Vertrag.

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