Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

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Das BAG hat bestätigt, dass auch eine „Trotz-E-Mail“ einen Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot darstellen kann. Bei einem Wettbewerbsverbot handelt es sich nach Ansicht des BAG um einen gegenseitigen Vertrag.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Arbeitsverhältnis, das gekündigt wurde. In dem Arbeitsvertrag wurde u. a. vereinbart, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot gegen eine Karenzentschädigung i. H. v. 50 % der monatlichen Bezüge besteht. Im weiteren Verlauf forderte der Beschäftigte die Beklagte vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung auf. Nachdem Letztere untätig blieb, wendete sich der Kläger sodann per E-Mail mit folgendem Inhalt an den Betrieb: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“ Der Kläger meinte im Nachhinein, es handele sich lediglich um eine Trotzreaktion ohne Rechtsfolge.

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Nach dem BAG handelt es sich bei einem nachträglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB um einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320 ff. BGB, von dem zurückgetreten werden kann. Die „Trotz-E-Mail“ sei auch als wirksamer Rücktritt vom Wettbewerbsverbot zu verstehen. Weil die Gegenseite die Karenzentschädigung nicht rechtzeitig erbracht hat, liegen auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vor. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung bis zur Erklärung des Rücktritts am 8.3.2016. Für die Zeit danach sind weitere Zahlungen ausgeschlossen.

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17

Redaktion (allg.)

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
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