Schadensersatzanspruch wegen Nichtzahlung eines Leistungsentgelts

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Der Kläger und die beklagte Bundesagentur sind verbunden durch eine Dienstvereinbarung über die Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 Abs. 6 TVöD. Der Kläger begehrte von der Beklagten sein Leistungsentgelt. Um dieses zu erhalten, hätte er nach § 7 der Dienstvereinbarung eine über den üblichen Anforderungen liegende Leistung und eine entsprechende Punktzahl erreichen müssen. Er meinte, die Beklagte habe gegen die Dienstvereinbarung verstoßen, da kein Einschätzungsgespräch zur Mitte des Beobachtungszeitraums geführt worden sei. Ihm sei so die Chance genommen worden, seine Leistung zu steigern und auf die entsprechende Punktzahl zu kommen, daher schulde die Beklagte ihm Schadensersatz. Die Beklagte trug vor, der Kläger habe nicht die entsprechende Punktzahl erreicht.

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage mit Urteil vom 22.2.2018 (5 Sa 438/17 [rk.]) ab: Durch das Nichterreichen der notwendigen Punktzahl hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte. Es war nicht erwiesen, dass er seine Chancen durch ein Einschätzungsgespräch hätte steigern können. Somit konnte der Kläger einen entgangenen Gewinn nach § 252 BGB nicht darlegen, da es entscheidend darauf ankommt, dass der Gewinn auch erwartbar hätte erzielt werden können. Eine Leistungssteigerung infolge eines Einschätzungsgesprächs war hier fernliegend, so dass ein Schadensersatzanspruch zu verneinen war.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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Schadensersatzanspruch wegen Nichtzahlung eines Leistungsentgelts
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