Scheinselbstständigkeit einer Krankenschwester
Das SG Heilbronn (Urt. v. 1.2.2017 – S 10 R 3237/15) beschäftigte sich mit der Frage, ob eine in mehreren Krankenhäusern tätige Krankenschwester den Status einer freien Mitarbeiterin haben kann oder abhängig beschäftigt ist, mit der Folge dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht. Die Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie schloss mit einem Krankenhaus einen Dienstleistungsvertrag für eine Tätigkeit als Intensivpflegekraft in den Monaten April bis Juni 2014. Dafür erhielt sie eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro. In dem Vertrag war festgehalten, dass die Krankenschwester kein Arbeitnehmer sei und ihre Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft erbringe. Die Deutsche Rentenversicherung entschied auf einen Statusfeststellungsantrag hin, dass die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Ausschlaggebend war aber, dass die Betroffene in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden war. Sie hat die Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Anweisungen der diensthabenden Ärzte musste sie befolgen, die Stationsleitung hat ihre Arbeit kontrolliert. Notwendigerweise arbeitete sie auch mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammen. Auch hat sie kein wirtschaftliches Risiko getragen, weil sie selbst kein wesentliches Eigenkapital einsetzen musste.
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Das Urteil ist rechtskräftig.
