Scheinselbstständigkeit eines Projektdienstleisters

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 Bild: VadimGuzhva/stock.adobe.com
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Vor dem ArbG Köln stritten die Parteien über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, Annahmeverzugsvergütung, Zwischenzeugnis sowie Urlaubsabgeltung. Der Kläger war seit Oktober 2014 für das Unternehmen der Beklagten tätig, wobei er seine Tätigkeit mit 24 Euro pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Am 24.11.2016 machte er vor dem Arbeitsgericht geltend, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Er berief sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach er im Rahmen eines 8-Stunden-Tages in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt werde und für die Bereiche Qualitätsmanagement und Kundenbetreuung im Innendienst eingesetzt werde. Seine Arbeitszeiten lagen montags bis freitags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr, diese wurden mittels einer digitalen Stempelkarte erfasst. Er arbeitete fast ausschließlich in den Räumen der Beklagten und mit deren Arbeitsmitteln und verfügte über eine Firmen-E-Mail-Adresse und eine Firmen-Visitenkarte.

Im Rahmen der Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 30.5.2017, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Das ArbG Köln musste zunächst darüber entscheiden, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten einschlägig ist, ob der Kläger also Arbeitnehmerstatus hatte oder freiberuflich beschäftigt war. Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Auf die Bezeichnung des Vertrags kommt es nicht an, ausschlaggebend ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entschied das Gericht, dass der Kläger Arbeitnehmer und nicht als selbstständiger Dienstleister tätig war. Dafür sprach der gesamte (unstreitige) Vortrag der Parteien zur Einbindung in die Büroorganisation des Unternehmens. Aus den Rechnungen war ersichtlich, dass i. d. R. derselbe Pauschalbetrag von 1.920 Euro netto monatlich abgerechnet wurde. Die Tätigkeit war in den Rechnungen nur pauschal beschrieben (überwiegend „Prozessoptimierung Personal/Produktion/Vertrieb/QMS“), konkrete abgrenzbare Projekte ließen sich nicht erkennen. Auch hatte der Kläger die Arbeit stets persönlich erbracht und keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Ein nennenswertes unternehmerisches Risiko war nicht zu erkennen. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines Erörterungstermins bestätigt hatte, dass nach außen hin nicht erkennbar sein sollte, dass der Kläger freier Dienstleister sei. Es sei vielmehr ein einheitlicher Marktauftritt bezweckt gewesen. Nachdem sich die Inhalte der Arbeit nicht von betrieblichen Daueraufgaben unterscheiden ließen, handelte es sich um ein Arbeitsverhältnis. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz wurde zurückgewiesen (LAG Köln, Beschl. v. 8.5.2019– 9 Ta 31/19, rk.).

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München

· Artikel im Heft ·

Scheinselbstständigkeit eines Projektdienstleisters
Seite 547
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