Schulungsanspruch des Betriebsrats

Kurz vor dem Ende der Amtszeit?

Nach § 37 Abs. 6 i. V. m.Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat das Recht zu, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen dem Gremium die Kenntnisse verschafft werden, die ihm die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen (BAG, Beschl. v. 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Der Anspruch auf die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen dient folglich der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums. In der anwaltlichen Beratungspraxis stellt sich auf Mandantenseite oftmals die Frage, was unter dem Begriff der Erforderlichkeit des § 37 Abs. 6 BetrVG tatsächlich zu verstehen ist und wann ein Schulungsanspruch des Betriebsrats in der Praxis auch durchsetzbar ist.

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 Bild: Tierney/stock.adobe.com
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Rechtliche Einordnung

Während die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Fragen grundsätzlich einen vertieften Blick in die Systematik des § 37 Abs. 6 BetrVG und Verständnis prozessualer Fragen des Beschlussverfahrens voraussetzt, kommt erschwerend die zeitliche Komponente zur Einordnung der Erforderlichkeit hinzu. Nach § 13 Abs. 1 BetrVG finden nämlich in diesem Jahr in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai die regelmäßigen, turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre gem. § 21 BetrVG.

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Dominic Gottier

Dominic Gottier
LL.M., Rechtsanwalt, Inhaber, Institut GEM, Frankfurt am Main

· Artikel im Heft ·

Schulungsanspruch des Betriebsrats
Seite 12 bis 17
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Body Teil 1

Rechtsverhältnis zum Betriebsrat

In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

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Hintergrund

Mitglieder des Betriebsrats haben gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG einen Schulungsanspruch, dessen Zweck es ist, die

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